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   OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 B 126/18   

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https://dejure.org/2018,9461
OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 B 126/18 (https://dejure.org/2018,9461)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19.04.2018 - 3 B 126/18 (https://dejure.org/2018,9461)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19. April 2018 - 3 B 126/18 (https://dejure.org/2018,9461)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Art. 8 GG, § 15 Abs. 1 SächsVersG
    Alkoholverbot; Versammlungsauflage; gemischte Veranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Erfolg der Beschwerde gegen das Alkoholverbot für die Veranstaltung "Reconquista Europa - Gegenkultur schaffen" in Ostritz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Alkoholverbot während Protestveranstaltung aufgrund von Sicherheitsinteressen zulässig - Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Steigerung bereits vorhandener aggressiver Grundstimmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2429
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 B 126/18
    Mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass die geplante Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge und ihrem Schwerpunkt nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris Rn. 109 ff. m. w. N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 B 126/18
    Hierzu gehört die Entscheidung des Veranstalters über Ort, Zeit, Art und Inhalt der Versammlung (SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2017 - 3 B 82/17 -, juris Rn. 6; BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16; st. Rspr.).
  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvR 961/05

    NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen - Begründung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 B 126/18
    Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen hergestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 - juris Rn. 24; SächsOVG, a. a. O.).
  • OVG Thüringen, 21.06.2012 - 3 N 653/09

    Wiedereinsetzung in Ausschlussfrist bei ordnungsgemäßer

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 B 126/18
    Die vorliegende Sachlage ist schon von vorn herein nicht vergleichbar mit den Sachlagen, wie sie der Rechtsprechung zu durch Polizeiverordnung angeordneten Verboten, Alkohol in der Öffentlichkeit zu konsumieren, zu Grunde liegt (vgl. etwa ThürOVG, Urt. v. 21. Juni 2012 - 3 N 653/09 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 05.09.2017 - 7 K 11854/17

    Auflagen für eine geplante Kundgebung

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 B 126/18
    Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Tatsache, dass der Genuss von Alkohol möglicherweise eine angenehme Begleiterscheinung der Versammlung ist, im Rahmen des Art. 8 GG ohne Belang ist (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 5. September 2017 - 7 K 11854/17 -, juris, Rn. 19; VG Augsburg, Beschl. v. 22. Februar 2008 - Au 4 S 08.216 -, juris, hier: Beschlussauflage Nr. 27).
  • OVG Sachsen, 17.03.2017 - 3 B 82/17

    Versammlungsfreiheit; Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 B 126/18
    Hierzu gehört die Entscheidung des Veranstalters über Ort, Zeit, Art und Inhalt der Versammlung (SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2017 - 3 B 82/17 -, juris Rn. 6; BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16; st. Rspr.).
  • VG Augsburg, 22.02.2008 - Au 4 S 08.216

    Versammlungsverbot; Belegung der Versammlungsorte durch Gegenveranstaltungen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 B 126/18
    Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Tatsache, dass der Genuss von Alkohol möglicherweise eine angenehme Begleiterscheinung der Versammlung ist, im Rahmen des Art. 8 GG ohne Belang ist (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 5. September 2017 - 7 K 11854/17 -, juris, Rn. 19; VG Augsburg, Beschl. v. 22. Februar 2008 - Au 4 S 08.216 -, juris, hier: Beschlussauflage Nr. 27).
  • OVG Sachsen, 06.02.2015 - 3 B 105/15
    Auszug aus OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 B 126/18
    Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im demokratischen Gemeinwesen setzt ihre Beschränkung die Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen den betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtsgütern voraus (SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2015 - 3 B 105/15 -, juris m. w. N.).
  • VG Meiningen, 01.07.2019 - 2 E 769/19

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Auflagen in einem versammlungsrechtlichen

    Vorliegend geht es aber nicht um die Gefahren des Alkoholkonsums im Allgemeinen, sondern in einer spezifischen Situation, die durch besondere Umstände geprägt ist (vgl. SächsOVG, Beschl. vom 19.04.2018 - 3 B 126/18 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 05.09.2017 - 7 K 11854/17 -, juris).

    Teilweise hat die Rechtsprechung schon vor diesem Hintergrund ein Totalverbot von Alkohol bestätigt (VG Dresden, Beschl. vom 17.04.2018 - 6 L 281/18 -, sowie im Anschluss SächsOVG, Beschl. vom 19.04.2018 - 36126/18 -, NJW 2018, 2429).

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